Muster-Voranschlag und Muster-Rechungsabschluss gem. VRV 2015 im Finale
Die Quantum Gmbh hat gemeinsam mit der KDZ Managementberatungs- und Weiterbildungs GmbH und der NÖ Gemeindeberatungs- und SteuerberatungsgesmbH einen Muster-Voranschlag und Muster-Rechnungsabschluss nach den Vorgaben der VRV 2015 (Stand 19.10.2015) erstellt. Das Bundesministerium für Finanzen, der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund haben dafür den Auftrag gegeben. Zusätzlich zu den angeführten Auftraggebern und Projektpartnern wurden Vertreterinnen und Vertreter der Länder und Gemeinden (Gemeindeaufsichtsbehörden) in die Arbeitsgruppe berufen.
Ziel dieses Projektes war es, eine österreichweit abgestimmte Vorlage zum Voranschlag und Rechnungsabschluss gemäß VRV 2015 für alle Städte und Gemeinden, die Gemeindeabteilungen der Länder sowie die Softwareanbieter anhand von drei Pilotgemeinden mit unterschiedlicher EinwohnerInnenzahl zu erstellen (Pilotgemeinden waren Marktgemeinde Grafenwörth/Niederösterreich, Stadtgemeinde Trofaiach/Steiermark, Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee/Kärnten).
Durch das Erstellen von Muster-Voranschlag und Muster-Rechnungsabschluss wurden bestehende Unklarheiten bei der Auslegung der VRV beseitigt. Diskutierte Themen waren hier beispielsweise der Detaillierungsgrad der Rechenwerke sowie die korrekte Befüllung der Anlagen zum Rechnungsabschluss und Voranschlag. Weiters mussten auch offene Fragen zur Erstellung des Detailnachweises, einer Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen auf Kontenebene, geklärt werden.
Da bis zum Herbst 2017 eine Novelle der VRV 2015 herausgegeben wird, in der unter anderem verschiedene Konten angepasst, neue Konten eingerichtet sowie Verknüpfungen von bestehenden Konten geändert werden, können der Muster-Voranschlag und Muster-Rechnungsabschluss erst nach Einarbeitung der Novelle veröffentlicht werden.
Muster-Voranschlag und Muster-Rechnungsabschluss sollen im 4. Quartal 2017 nach Anpassung an die Novelle zur VRV 2015 vorliegen und der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.