Aktualisierungen zum ÖWAV-AB 61 [10/2020]
Aktualisierung zum ÖWAV-AB 61
Zum ÖWAV-Arbeitsbehelf 61 „VRV in der Abwasser-, Abfall- und Schutzwasserwirtschaft“ vom Dezember 2018 gibt der ÖWAV folgende Aktualisierungen bekannt:
Die Finanzierungszuschüsse und Investitionszuschüsse des Bundes sind mit Unterfertigung der Annahmeerklärung des Förderungsvertrages durch den Förderungsnehmer in der Vermögensrechnung der Gemeinde / des Verbandes zu erfassen.
Der Punkt 7.3.2.2.1 (Seite 21), welcher sich mit der Erfassung der Finanzierungszuschüsse des Bundes in der Vermögensrechnung der Gemeinde / des Verbandes beschäftigt, wird wie folgt angepasst:
7.3.2.2.1 Erfassung in der Vermögensrechnung
Mit Unterfertigung der Annahmeerklärung des Förderungsvertrages durch den Förderungsnehmer (Gemeinde, Verband) entsteht ein Rechtsanspruch auf die Bundesförderung und ist der Barwert der Förderung als langfristige Forderung auf der Aktivseite und als Sonderposten Investitionszuschüsse auf der Passivseite der Vermögensrechnung zu erfassen.
Die Forderungsauflösung erfolgt entsprechend den überwiesenen Zuschüssen (Barwertanteil) des Bundes.
Die Auflösung des Investitionszuschusses (Förderbarwert) erfolgt entsprechend dem geförderten Anlagevermögen (Auflösungsbeginn mit Inbetriebnahme der geförderten Anlagen; Auflösungsdauer entspricht der Nutzungsdauer der geförderten Anlagen).
Mit Endabrechnung des Förderungsvorhabens erfolgt eine Endabrechnungsfeststellung durch die Abwicklungsstelle für die Bundesförderung (KPC-Kommunalkredit Public Consulting GmbH), welcher das endgültig festgestellte Förderungsnominale und der endgültige Zuschussplan zu entnehmen ist.
Mit Vorliegen der Endabrechnungsfeststellung, sind sowohl die noch offenen Forderungen auf der Aktivseite als auch der Sonderposten Investitionszuschüsse auf der Passivseite der Vermögensrechnung – unter Beachtung der Restnutzungsdauer der geförderten Anlagenteile – entsprechend anzupassen. Eine Rückabwicklung oder Rückaufrollung der Förderungserfassung in den Vermögens- und Erfolgsrechnungen hat nicht zu erfolgen.
Bei der erstmaligen Erfassung der Bundesförderung in der Eröffnungsbilanz per 01.01.2020 ist zu beachten, dass für die Erfassung der langfristigen Forderungen und der Investitionszuschüsse die bereits vorliegenden endgültigen Zuschusspläne herangezogen werden. Sollten für einzelne Fördervorhaben die endgültigen Zuschusspläne für die Erstellung der Eröffnungsbilanz noch nicht vorliegen, ist wie oben beschrieben, der vorläufige Zuschussplan heranzuziehen.
Quelle: www.oewav.at